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Sonntag, 30. Mai 2010

Der Fall Tauss und der Fall Ruhrbarone

Zum Fall Tauss hatte ich mich jeden Kommentars enthalten wollen, schlicht deshalb, weil die Beurteilung des Falles meiner Meinung nach den Gerichten vorbehalten sein sollte. Jedenfalls würde ich mir nicht zutrauen ein eigenes, fundiertes Urteil fällen zu können.

Jetzt blogge ich aber doch etwas und der Grund ist: der Fall Ruhrbarone. Stefan Schroeder hat in einem Beitrag bei den Ruhrbaronen unter anderem geschrieben:

“Dem sich an Kinderschändungen ergötzenden Piratenpolitiker ist nun gerichtsfest nachgewiesen, dass er sich Bilder von Kindervergewaltigungen besorgt hat, um sich daran aufzugeilen.” (Der Beitrag wurde offensichtlich in der Zwischenzeit mehrfach überarbeitet).

Zu dem durchaus reißerisch geschriebenen Beitrag gibt es unter anderem eine ausgewogene Stellungnahme bei Zweipunktnull.

Ich lasse mal dahinstehen, ob und in welcher Fassung der Blogbeitrag der Ruhrbarone strafrechtlich relevant war. Und ich möchte auch keine Antwort auf die Frage haben, ob es sich die "Ruhrbarone" leisten können einen Autoren in ihren Reihen zu behalten, der - um es im Stil des Blogbeitrages der Ruhrbarone zu formulieren - "die Freiheit im Netz (...) missbraucht hat für ein ekeliges Verbrechen".

Versuchen wir den Fall Tauss und den Fall Ruhrbarone mal objektiv zu betrachten.
  • Tauss könnte aus beruflicher Motivation heraus gehandelt haben - in der Annahme, sein Tun sei durch § 184b Absatz 5 StGB gedeckt.
  • Er könnte aus schlichter Neugier gehandelt haben, wobei er gehofft haben würde, im Falle des Falles sich auf § 184b Absatz 5 StGB berufen zu können.
  • Und letzlich könnte Jörg Tauss auch aus sexuellem Interesse gehandelt haben, wobei er sich dann bewusst gewesen sein dürfte, dass er sich eben nicht auf § 184b Absatz 5 StGB berufen kann.
In allen 3 Fällen hätte Tauss, was ohnehin nicht strittig war, kinderpornographisches Material besessen, allerdings aus einer jeweils ganz anderen Motivation. Und mithin dürfte auch wohl die Schuldfrage anders zu gewichten sein.

Das ist nicht so kompliziert, wie es den Ruhrbaronen erscheinen mag. Um es am Fall eines Blogbeitrages durch zu exerzieren:
  • Der Autor dachte, sein Blogbeitrag bewege sich in den Grenzen wahrheitsgemäßer und erlaubter Berichterstattung.
  • Dem Autoren war es egal, ob er sich in den Grenzen erlaubter Berichterstattung bewegt oder
  • der Autor wollte unabhängig von einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung den Gegenstand seiner Berichterstattung mal richtig in den Schmutz ziehen und verleumden.
Um noch kurz beim Fall Ruhrbarone zu bleiben: Die Erwiderung auf die Kritik fällt derart verstockt aus und die Betonung des Autors, dass er "Tauss kein Wort glaube" fällt so überdeutlich aus, dass mir klar scheint: Der Autor bei den Ruhrbaronen hat nicht über ein Urteil gegen Tauss berichtet, sondern sein ganz eigenes Urteil in der Sache und über die Person Tauss gefällt.

Zurück zum Fall Tauss. Das Gericht hat Tauss nicht geglaubt, dass er aus dienstlichem Interesse gehandelt habe. Und es folgert dies aus den Umständen des Falles. Zu diesen "Umständen" habe ich nichts zu bemerken - sie sind mir schlicht nicht ausreichend bekannt. Andererseits stellt das Gericht eben gerade nicht fest, Tauss habe sich das kinderpornographische Material aus "sexuellem Interesse" besorgt. Es bleibt dann für mich eine offene Frage, ob bei der Strafe das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgen darf, obwohl diese von einer ganz anderen Motivation ausgegangen ist.

Und Ende.

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